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ZPO § 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen

ZPO § 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen

[ Auszug: Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allge ... ]